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Jobberinnen und Jobber Göttingen

Berichte aus Göttinger Kleinbetrieben
Erste Kurzberichte
Betriebsrat wählen

> Ein-Euro-Jobs
> Mindeslohnkampagne
>
Bäckerei Ruch: Lohnkürzung bei Krankheit
> Callcenter EMNID

> Streik im Niedriglohnsektor Cinemaxx
> Freiberufliche JournalistInnen
> Hinweise zum Umgang mit Arbeitslosigkeit
> Prekäre Beschäftigungen

 

Jobber/innen als Lohndrücker/innen? - Rechte als ArbeitnehmerInnen wahrnehmen!

Am 18. 1. , 20 Uhr im VG 2.101 veranstaltet die Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Uni Göttingen zusammen mit der ver.di Jugend Göttingen eine Informationsveranstaltung zum Thema "Rechte und Pflichten während des Studijobs. "DEIN JOB - DEIN GELD"

- Anrecht auf Urlaub?
- Krankengeld und Arbeitszeitregelungen
- Unterschied zwischen Mini- und Midijob
- Arbeitsverträge
- Wie sind die Freibetragsgrenzen bei Krankenkasse und Steuern?
- Gibt es spezielle Regelungen für Hiwis?

Wo reguläre Arbeitsplätze durch JobberInnen ersetzt werden, fehlen standarsierte rechtliche Regelungen wie Tarifvertrag (Entgelt, Arbeitszeiten, Urlaub, Pausen), die betriebliche Interessensvertretung (Betriebsrat), die Kontrolle von Arbeitssicherheit und Arbeitsbedingungen. Dadurch trägt der Jobberbereich zum Abbau von Rechten bei. Dem gilt es entgegenzuwirken. Auch im Interesse der Studi-Jobber, denn viele werden auch nach Studienabbruch oder nach Arbeitlosigkeit nach Studienende auf solchen Stellen hängenbleiben.

Wo jobben Studis so?

- Kneipen und Cafés - von wo teilweise üble Geschichten erzählt werden mit einer Art Wildwest Betriebsführung, willkürlichen Arbeitszeiten usw.
- Kopierläden
- Einzelhandel z.B. bei Contigo
- "Telefonistin Heimarbeit" für Sex-Telefonate "Freie Mitarbeiterin" ("Flirt/Erotik-Lines")
- Teilzeitfirmen, Leiharbeit für Textverarbeitung
- Schreibjobs, Korrekturlesen
- Werbung austeilen, Leute anquatschen
- Befragungen, Interviews
- Callcenter oder Telefon-"Heimarbeit"
- Direktvertrieb, "Hausieren" das heißt dann z.B
- Außendienst "Vertrieb von Fachzeitschriften an Kliniken"
- Servicekräfte für Veranstaltungs- u. Cateringservice
- Nachhilfe, Sprachunterricht, Mathematik, Musik
- Haushaltshilfe, Putzen
- Babysitten, Kinderbetreuung, Ferienbegleitung
- Übersetzungen
- VHS-Kurse
- Taxifahren
- Aushilfe als Lagerarbeiter
- Umzüge, Träger / Transportfahrer
- Speditionsfahrer Aushilfe
- ... noch was? ja bestimmt

wir würden die Liste ja gern mal in eine Reihenfolge des Grauens ordnen aber das geht nur durch Meldungen von Leuten mit Erfahrung aus den Bereichen. Wobei für
>Engelt,
>Arbeitszeit,
>Anstrengung, Stress
>Arbeitsbedingungen

jeweils eine Zahl von gut = 10 Punkte bis total mies = 0 Punkte vergeben werden sollten

400 Euro-Jobs

Für Jobs mit bis zu 400 Euro Entgelt sind als "geringfügige Beschäftigung" frei von steuerlichen Abzügen und Sozialversicherungsabgaben. Zeitliche ist die monatliche Beschäftigung nicht begrenzt, d.h. es könnte jemand auch vollzeit für 400 Euro ausgebeutet werden, wenn er/sie das mit sich machen lässt. Aber auf die Krankenversicherung dabei achten! Wer als StudentIn mehr als 20 Stunden die Woche arbeitet, zählt bei der Krankenversicherung nicht mehr als Studierende/r .

Die Frage ist jeweils, ob der Arbeitgeber auch pflichtgemäß die Studi-Arbeitskräfte bei der zuständigen Behörde (Minijobzentrale der Bundesknappschaft) anmeldet. Denn dann werden Pauschalbeträge an Krankenkasse, Rentenversicherung und Lohnsteuer abgeführt ohne dass sich das auf den Job-Lohn auswirkt. Die JobberInnen sollten eine Bescheinigung für Steuerbefreiung beim Arbeitgeber vorlegen, sonst wirden ihnen ein Teil des Entgelts abgezogen und ans Finanzamt überwiesen.

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Berichte von Betroffenen aus Göttinger Kleinbetrieben

Eine Leserin schrieb uns am 2.8.07: Bericht aus einem Göttinger Café
Überstunden nicht gezahlt, bei Krankheit Drohung mit Lohnabzug

"Allerdings geht es nicht nur den 400 Euro Kräften so, sondern auch den Vollzeitkräften. Ich habe bis vor kurzem in einem Göttinger Cafe gearbeitet als Vollzeitkraft (....). Der niedrige Lohn war schon schmerzlich, der befristete Arbeitsvertrag zu verkraften mit Aussage auf Aussicht zur Verlängerung. Aber was dort vom Arbeitgeber gefordert wurde, war nicht mehr zu verkraften. Ständige 6 Tage Wochen, die nicht vertraglich vereinbart waren, Überstunden wurden nicht ausgezahlt und nur mit ach und krach zum Abfeiern gewährt. Man ist dort absolut unterbesetzt gewesen. Die Arbeit war nie zu schaffen, die Tage zur Erholung waren nie sicher. Bei Krankheit, die nicht oft vorkam weil man schon kaum sich traute auch nur 1 Std. zu fehlen, wurde psychisch Druck ausgeübt. Oder damit gedroht dass der Lohn nicht gezahlt wird.
Die Arbeitskräfte auf 400 Euro-Basis werden oft einfach weggeschickt, um Geld zu sparen, diese ärgern sich, da sie nicht auf Ihre Stunden kommen und somit nicht auf die 400 Euro im Monat. Es wird angestiftet zum Betrug usw.! Der Betrieb ist nicht sehr groß, somit zu klein für einen Betriebsrat, das würde die Chefin auch nie erlauben. Da würden schon psychische Druckmittel angeflogen kommen. (...) Hoffentlich passiert bald etwas, dass andere sich auch trauen, sich zu wehren, sonst ist das eine nicht aufhörende Spirale!

Anmerkung: ob eine Chefin einen Betriebsrat erlauben will oder nicht, ist völlig egal - sie muß ihn akezeptieren wenn er durchgesetzt wird und die Belegschaft zusammenhält. Siehe auch Artikelabschnitt "Betriebsrat wählen"

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Erste Zusammenstellung von Kurzberichten

29.7.07 / Eigentlich wäre eine JobberInnenorganisation von nöten, wenn man sich anschaut, was in den Niedriglohn-Sektoren so läuft - das sind die reinsten Sklavenverhältnisse. Die Beschäftigten wehren sich nicht, organisieren sich nicht und lassen sich die lammfromm fast alle Frechheiten der ArebitgeberInnen gefallen. Hört man sich die Berichte der Betroffenen an, drängt sich immer mehr die Erkenntnis auf, dass etwas passieren muß. Insbesondere müßten die Leute sich mal genauer informieren, wie sie einen Betriebsrat gründen können. Ein Betriebsrat geniesst Kündigungsschutz und kann den Arbeitgebern auf die Finger schauen bzw. nötigenfalls auch "hauen" wenn es Bezahlung, Arbeitsbedingungen, Pausenregelungen, Urlaub, Krankheitsfall, Einstellungen und Entlassungen angeht. Das A und O jedoch ist, dass sich die Beschäftigten untereinander verständigen, nicht mehr alleszu akzeptieren, sondern sich zu wehren.

Zu den folgenden ganz spontan zusammengetragenen Berichten kennen wir natürlich die Namen der Göttinger Lokale und Betriebe um die es dabei geht und wir beabsichtigen auch, sie zu veröffentlichen - uns kommt es aber zunächst einmal darauf an, den Beschäftigten klar zu machen, dass da etwas passieren muß. Gelegentlich berichten Jobber/innen von ihren Erfahrungen von Arbeitsstellen. Insbesondere im Gastronomiebereich gibt es z.B. haarsträubende Zustände

Entlassung statt bezahltem Urlaub
So berichten ehemalige Arbeitskräfte eines Lokals in der Burgstrasse , dass zu Beginn der Urlaubszeit das nicht benötigte Personal einfach entlassen und erst wieder eingestellt wird, wenn die Urlaubszeit vorbei ist. Offensichtlich hält man dort wenig vom Recht auf bezahlten Urlaub bei den Beschäftigten.

Kneipenpersonal - bei Krankheit kein Geld
In den einigen Kneipen der Trend-Szene ist es so, dass die Leute im Krankheitsfall schlicht und einfach kein Geld bekommen. Im günstigsten Fall gibt es eine Regelung bei der die Beschäftigten einen Teil ihres Trinkgeldes in eine selbstverwaltete Solidarkasse einzahlen, um kranke KollegInnen über die Runden zu helfen - wie es die Belegschaft eines Lokals in der Düsteren Straße mal früher praktiziert hat.

Dazu die Leserzuschrift eines Clubbetreibers vom 30.7.07 : "Für einen nur sehr geringen Beitrag durch den Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für MinijobberInnen seit dem 1.1.2006 über die Versicherung geregelt werden. Die Höhe der Lohnfortzahlung beträgt 80 % des Durchschnittslohnes der letzten Monate, also bis 320 Euro im Monat. Außer dem zu zahlenden Beitrag und etwas Verwaltungsaufwand und natürlich anzubringendem "gelben Schein" von MinijobberIn also überhaupt kein Umstand. (...) die Umlage ist ja sogar Pflicht. Ich könnte mir vorstellen, dass sie auch gezahlt wird, aber die Arbeitgeber gar nicht wissen, dass sie darüber eine Lohnfortzahlung auch für Minijobs finanzieren können." (Infos zu "Minijobs")

Jederzeit innerhalb von 20 Minuten einsatzbereit sein
Es werden die unmöglichsten Bereitschaftszeiten verlangt. So erzählen ehemalige Beschäftigte eines Cafés im Bereich Nikolaiviertel , man habe bei Anruf innerhalb von 20 Minuten einsatzbereit zu sein. Und dann, so wird weiter berichtet habe man von einer Frau verlangt, trotz Krankheit (Fußverletzung) zur Arbeit zu erscheinen.

5,50 pro Stunde und erst bei Erlaubnis zur Toilette
Bei Gelegenheitsjobs für Studierende und Langzeitsarbeitslose hat eine Sonderposten-Verkaufsfirma kürzlich Inventur gehabt und dafür mehr als 40 Personen gesucht. Den Versammelten wurde nach 15 Minuten Wartezeit erklärt, dass sie für 5,50 Euro pro Stunde arbeiten sollen. Die nächste Möglichkeit für eine Pause sei in 2 Stunden, erst dann dürfe auch wieder zur Toilette gegeangen werden. Jeweils zwei oder drei Personen wurde wiederum eine überwachende Person zugeteilt. Der Firmenvertreter erklärte, es könne schon evtl. mal bis 24 Uhr dauern und am nächsten Morgen ginge es dann um 8 Uhr wieder los. (Bericht einer beteiligten Person).

Ein neu eröffneter Pizzabetrieb beschäftigte nicht nur Schwarzarbeiter, sondern zahlt bei vorzeitiger Kündigung auch den Restlohn nicht aus. Bei minimalem Entgelt müssen die Leute mit eigenem Kfz die Pizzen ausliefern und sämtliche Kosten für Benzin und Unterhalt des Wagens sowieso selbst tragen.

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Betriebsrat wählen?

Nachtrag zu diesem Text (2.8.07): Nach dem Gespräch mit einem erfahrenen Betriebsrat wäre noch zu sagen,
1) in kleinen Betrieben sollte eine Betriebsratswahl am besten quasi geheim vorbereitet werden, damit die Geschäftsleitung die mindestns 3 aktiven Leute nicht vor der Wahl rausschmeissen kann. Sind sie erstmal gewählt sind sie gesetzlich besser geschützt.
2) mindestens eine Person sollte in der Gewerkschaft sein und die zuständige Gewerkschaft beauftragen die Wahl durchzuführen. Durch die Gewerkschaft besteht auch Rechtsschutz, dennoch ist es sinnvoll, wenn noch jemand eine andere Rechtsschutzversicherung hat.
3) Das A und O bei der ganzen Vorbereitung ist die Entwicklung von guten Beziehungen innerhalb der Belegschaft. Wenn die Mitarbeiter/innen zusammenhalten kann sogar schon ohne Betriebsrat viel erreicht werden. Aber mit Betriebsrat ist es dann noch sicherer.
4) Eine betriebsübergreifende Organisation ist ein weiterer Schutz, weil es dann für die Betriebe schwerer wird, die Arbeitssuchenden gegeneinander auszuspielen, wenn z.B. Öffentlichkeitsarbeit und Aktionen gemacht werden.

 

Wenn in einem Betrieb mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind und kein Betriebsrat besteht, kann jederzeit ein Betriebsrat gewählt werden. >>Betriebsverfassungsgesetz. Sobald mindestens drei Beschäftigte zusammenhalten, können sie den Betrieb quasi auf den Kopf stellen, denn so viele sind nötig, um die Betriebsversammlung und die Wahl durchzusetzen.

Erster Schritt ist die Betriebsversammlung - Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Auf der Betriebsversammlung müssen sich 3 Personen als Wahlvorstand zur Verfügung stellen der von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein gewählt wird. Diese Leute können dann die Wahl durchführen, es ist NICHT erforderlich, dass die Mehrheit der Belegschaft für eine Betriebsratswahl ist. Bei Kleinbetrieben wird in einer zweiten Wahlversammlung eine Woche später der Betriebsrat dann in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (§ 14a BetrVerfG). Wählbar sind leider nur die Wahlberechtigten, die schon 6 Monate dem Betrieb angehören. Bei der hohen Fluktuation in einigen Gastronomiebereichen schon wieder eine Schwierigkeit.

Die Wahl und die Betriebsräte sind gesetzlich vor Repressalien des Arbeitgebers geschützt. Im BetrVerfG heisst es "Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber." Es ist dennoch ratsam, sich mit einem fitten und motivierten(ist nicht immer der Fall) Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt zusammenzutun. Ein Taxiunternehmer in Göttingen z.B. mußte mit der Härte des Gesetzes Bekannschaft machen, bis er einsah, dass er eine Betriebsratswahl nicht verhindern kann.

Wer ist wahlberechtigt?
Alle die im Betrieb arbeiten (natürlich nicht die leitenden Angestellten) können an der Wahl eines Betriebsrats teilnehmen. (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). "Dabei ist unerheblich, ob sie befristet, in Teilzeit, geringfügig, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt wird. Arbeitnehmer sind auch Personen, die im Rahmen einer ABM-Maßnahme, einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft oder als Aushilfen beschäftigt werden. (...) Auch Personen, deren Arbeitsverhältnisse mit dem Arbeitgeber, etwa wegen Mutterschaft, Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst ruhen, gehören weiterhin zur Belegschaft des Betriebes und sind daher wahlberechtigt." (Quelle)

Der Betriebsrat hat u.a. in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen (BetrVG § 87)

  • Beginn und Ende der Arbeitszeit , der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer
  • bei Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
  • Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, den Gesundheitsschutz und der Unfallverhütungsvorschriften;
  • betrieblicher Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen

Der Betriebsrat hat nach § 99 BetrVerfg und neuerer Rechtssprechung auch mitzubestimmen wenn ein Arbeitgeber 1 Euro-Jobber/innen einsetzen will.

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Minijobs

  • Geringfügig entlohnte Minijobs sind Jobs mit einem monatlichen Entgelt bis max. 400 Euro
  • Minijobs in Privathaushalten
  • Kurzfristige Minijobs wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage befristet ist.

Arbeitgeber zahlen für Minijobs mit geringfügiger Entlohnung und im Privathaushalt Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie eine einheitliche Pauschalsteuer. Für die Arbeitnehmer sind die Minijobs sozialversicherungsfrei.

Auch geringfügig Beschäftigte sind berechtigt einen Betriebsrat zu wählen.

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